AGB

Zahlung: Netto Kasse sofort nach Erhalt der Ware. Bedingungen für deutsche Kartoffeln: Kartoffelgeschäftsbedingungen neuester Fassung; für ausländische Kartoffeln: Geschäftsbedingungen der Europäischen Union des Kartoffelgroßhandels RUCIP. Schiedsgericht für deutsche Kartoffeln: Verkäufers Schiedsgericht beim Landesverband bzw. bei der Produkten- und Warenbörse in Köln; für ausländische Kartoffeln: zuständiges Deutsches RUCIP-Schiedsgericht. Besondere Bedingungen: Erfüllungsort für Lieferung: Der Verladeort, für Zahlung: Willich. Gerichtsstand: Krefeld, auch für Scheck- und Wechselklagen. Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung unser unveräußerliches Eigentum. Alle Lieferungen erfolgen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 und § 950 BGB und Aussonderungsrecht gemäß §§ 43-48 KO. Falls der Käufer vor erfolgter Bezahlung der Ware seine Zahlungen einstellt, hat der Verkäufer das Recht auf Aussonderung der Ware bzw. Abtretung der Rechte auf Gegenleistung.

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1. Allgemein
Die hier aufgeführten Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Tolls Kartoffelhandel GmbH & Co. KG, soweit nicht in Einzelfällen besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Der Käufer erkennt sie für die gelieferte Ware bzw. erbrachte Leistung auch für zukünftige Verkaufsverträge ausdrücklich an.

2. Zahlung
Die Zahlung des Kaufpreises hat stets in verlustfreier Kasse zu erfolgen. Zur Annahme von Wechseln und unbestätigten Schecks sowie Verrechnungsschecks ist der Verkäufer ohne Vereinbarung nicht verpflichtet Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Käufer trägt die Diskontspesen und sonstigen Kosten. Die vereinbarten Diskontsätze beruhen auf der Rediskontierbarkeit der Wechsel bei der Deutschen Bundesbank und sind ab Lieferdatum zu zahlen. Zur Aufrechnung oder zur Zurückhaltung der Kaufsumme ist der Käufer nicht berechtigt

3. Zahlungsverzug
Der Zahlungsverzug gilt als eingetreten, wenn vom Käufer nicht wie vereinbart gezahlt wird. Bei Zahlungsverzug stehen dem Verkäufer neben der Berechtigung, auf Zahlung zu klagen, oder unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche vom Tage des Beginns des Verzugs ab Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu, ohne daß es einer Mahnung bedarf.
Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsbedingung vereinbart wurde, ist der Verkäufer berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Ware zu verlangen. Ist der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung im Rückstand geblieben und bestehen sonstige berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, kann der Verkäufer diese Zahlungsart selbst dann beanspruchen, wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Wenn ein Käufer mit der Zahlung für eine andere Lieferung aus diesem oder einem anderen Vertrag im Verzug ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, alle gelieferten und noch nicht bezahlten Waren ohne Nachfristsetzung zurückzufordern. Für die zurückgegebene Ware gilt der Vertrag als aufgehoben. Macht der Verkäufer von seinem Rückforderungsrecht Gebrauch und ist die Ware inzwischen weiterveräußert worden, tritt an ihre Stelle der Anspruch, der sich aus der Weiterveräußerung ergibt. Diesen Anspruch tritt der Käufer im Vorwege an den Verkäufer ab, ohne daß es einer besonderen Urkunde darüber bedarf. Dies gilt sowohl für die gelieferte Rohware als auch anteilmäßig für vermischte, verarbeitete oder sonst veränderte Ware. Steht dem Käufer aus Verwertung ein Anspruch an anderen Produkten gegenüber Dritten zu, gilt auch dieser Anspruch als sicherheitshalber an die Tolls Kartoffelhandel GmbH & Co. KG abgetreten. Der Käufer erklärt sich mit der Vereinbarung der Vorausabtretung einverstanden, der Verkäufer nimmt die Abtretung ab. Ferner hat der Verkäufer das Recht, alle zwischen den Parteien noch schwebenden unerfüllten Verträge gegen den säumigen Käufer glatt zu stellen. wenn dieser mit der Zahlung für eine andere Lieferung aus diesem oder einem anderen Vertrage im Verzug ist und nicht spätestens am 5. Geschäftstag nach dem Tage, an welchem ihm eine Mahnung des Verkäufers mit der Androhung der Glattstellung zugegangen ist, bezahlt hat.

4. Eigentumsvorbehalt
Ware und zugehörige Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, wenn dem Käufer ein Ziel für die Zahlung gewährt wurde. Der Käufer ist jedoch in diesem Fall berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor der Bezahlung weiter zu veräußern und weiter zu liefern. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für den Fall wirksam, daß die gelieferte Ware vermischt, verarbeitet oder sonst wie verändert wird. Im Falle der Vermischung behält der Verkäufer einen Miteigentumsanteil, im Falle der Verarbeitung erwirbt er Eigentum an der neuen Sache, die der Käufer für ihn verwahrt, falls das aus Rechtsgründen erforderlich ist.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware durch den Käufer ist bis zur restlosen Bezahlung unzulässig. Soweit die Ware nicht bezahlt wurde, hat der Verkäufer, falls der Käufer seine Zahlungen einstellt oder Tatsachen vorliegen, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, Anspruch auf Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung nach den Vorschriften der Deutschen Konkursordnung. Der Käufer ist verpflichtet. die Ware versichert zu halten. Die Forderungen, die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterlieferung der Ware an Dritte sowie aus dem Versicherungsvertrag zugunsten des Käufers entstehen, werden im voraus an den Verkäufer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Vertrage abgetreten, ohne das es einer besonderen Urkunde darüber bedarf. Dies gilt sowohl für die gelieferte Rohware als auch anteilmäßig für vermischte, verarbeitete oder sonst wie veränderte Ware.

Der Käufer erklärt sich mit dieser Vorausabtretung einverstanden. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner mitzuteilen. Sicherungsrechte zugunsten eines Miteigentümers gelten nach dessen Befriedigung als Sicherheiten der übrigen Miteigentümer. Eine Übersicherung stellt der Verkäufer dem Käufer auf Verlangen zur Verfügung.

Tolls Kartoffelhandel GmbH & Co. KG